Beschreibung
Gemäß Artikel 39 der Leichenbeschauungspolizeiverordnung, genehmigt mit Beschluss Nr. 24 des Stadtrats vom 23.03.1998, und angesichts der Notwendigkeit, das Gelände gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung zurückzugewinnen und wiederzuverwenden, werden ab dem [Datum einfügen] folgende Maßnahmen durchgeführt. 01.12.2025 zur offiziellen Exhumierung der vor dem 01.01.2015 auf dem Friedhof in bestatteten Leichen Polygon 21 mit dem Namen „Kinder“.
Nach der Exhumierung werden die vollständig mineralisierten Überreste in Beinhauskästen gesammelt und im städtischen Beinhaus oder, falls Erben dies ausdrücklich wünschen, gegen Gebühr in dafür vorgesehenen Zellen beigesetzt.
Alle Leichen, die trotz des langen Zeitraums (50/60 Jahre) nicht verwest sind, werden in den dafür vorgesehenen Grabstätten des Friedhofs beigesetzt.
Interessierte Parteien müssen Maßnahmen ergreifen, um die entsprechende Entscheidung bezüglich des Verbleibs der sterblichen Überreste des Verstorbenen mitzuteilen, indem sie einen formellen Antrag an diese Institution oder den Friedhofsdienst richten.
Wenn die Familienangehörigen kein Interesse zeigen oder den beabsichtigten Bestimmungsort der sterblichen Überreste nicht mitteilen, werden diese ab dem Datum der Exhumierung 30 Tage lang aufbewahrt und anschließend kostenlos in das städtische Beinhaus überführt.
Diese Bekanntmachung wird in den Büros des Friedhofsdienstes, am Eingang zum städtischen Friedhof und auf der Website des Friedhofsdienstes veröffentlicht.
Bitte beachten Sie, dass diese Form der Veröffentlichung eine formelle Benachrichtigung der interessierten Parteien darstellt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Büro. Verwaltungsfriedhof oder an den Friedhofswärter.