Beschreibung
Gemäß Artikel 39 der Leichenbestattungspolizeiverordnung, genehmigt durch CC-Resolution Nr. 24 vom 23. März 1998, und angesichts der Notwendigkeit, das Gebiet gemäß Artikel 32 der vorgenannten Verordnung zurückzugewinnen und wiederzuverwenden, erfolgt die Exhumierung der vor dem 1. Januar 2015 bestatteten Leichen ab dem 1. Dezember 2025 auf dem als „Kinderfriedhof“ bekannten Friedhof in Polygon 21.
Nach der Exhumierung werden die vollständig mineralisierten Überreste in Beinhauskästen gesammelt und im städtischen Beinhaus oder, falls Erben dies ausdrücklich wünschen, gegen Gebühr in dafür vorgesehenen Zellen beigesetzt.
Alle Leichen, die trotz des langen Zeitraums (50/60 Jahre) nicht verwest sind, werden in den dafür vorgesehenen Grabstätten des Friedhofs beigesetzt.
Interessierte Parteien müssen Maßnahmen ergreifen, um die entsprechende Entscheidung bezüglich des Verbleibs der sterblichen Überreste des Verstorbenen mitzuteilen, indem sie einen formellen Antrag an diese Institution oder den Friedhofsdienst richten.
Wenn die Familienangehörigen kein Interesse zeigen oder den beabsichtigten Bestimmungsort der sterblichen Überreste nicht mitteilen, werden diese ab dem Datum der Exhumierung 30 Tage lang aufbewahrt und anschließend kostenlos in das städtische Beinhaus überführt.
Diese Bekanntmachung wird in den Büros des Friedhofsdienstes, am Eingang zum städtischen Friedhof und auf der Website des Friedhofsdienstes veröffentlicht.
Bitte beachten Sie, dass diese Form der Veröffentlichung eine formelle Benachrichtigung der interessierten Parteien darstellt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Friedhofsverwaltung oder den Friedhofswärter.