Beschreibung
Wählerinnen und Wähler, die an schweren Krankheiten leiden und dauerhaft und lebensnotwendig auf elektromedizinische Geräte angewiesen sind, sodass sie ihr Haus nicht verlassen können, sowie Wählerinnen und Wähler, die an sehr schweren Krankheiten leiden, die es ihnen selbst mit Hilfe der von den Gemeinden während der Konsultationen organisierten öffentlichen Verkehrsmittel zur Erleichterung der Anreise zum Wahllokal unmöglich machen, ihr Haus zu verlassen, werden gebeten, sich zwischen dem 40. und 20. Tag vor dem Wahltag, d. h. zwischen Dienstag, dem 10. Februar, und Montag, dem 02. März , zu bewerben und folgende Unterlagen beizufügen:
- Gesundheitszeugnis, ausgestellt vom zuständigen Arzt der örtlichen Gesundheitsbehörde;
- Die Voraussetzungen für eine Behinderung gemäß Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 1 vom 3. Januar 2006, umgesetzt in Gesetz Nr. 22 vom 27. Januar 2006 und geändert durch Gesetz Nr. 46 vom 7. Mai 2009, müssen eine Prognose von mindestens 60 Tagen ab Ausstellungsdatum des Attests beinhalten. Dieses Attest kann auch die Notwendigkeit einer Begleitperson zur Stimmabgabe bescheinigen.